Nichtbestehen der russischen Staatsangehörigkeit feststellen: Nachweis statt Entlassung für 1.200 $
Waren Sie nie russischer Staatsbürger, brauchen Sie keine Entlassung: Das Konsulat stellt das gebührenfrei fest.
Informationen geprüft: 26.09.2026 · Privater Dienst, keine Behörde

Das Wichtigste in Kürze
- Für wen
- Wer nie Bürger Russlands war und das einer Behörde nachweisen muss.
- Ergebnis
- Feststellung des Konsulats; den Auszug erhalten Sie binnen 3 Arbeitstagen nach Ihrer Anfrage.
- Kosten
- 0 $ Konsulargebühr seit dem 01.08.2026.
- Dauer
- Bis 2 Monate, Verlängerung bis 1 Monat.
- Wo
- Persönlich – aus Deutschland in Berlin, aus Österreich in Wien oder Salzburg.
Wer das braucht
- wer sich in Österreich einbürgern lässt: Das Gesetz verlangt, die bisherige Staatsbürgerschaft aufzugeben – bestand keine russische, muss das nachgewiesen werden;
- wer vor dem 06.02.1992 dauerhaft aus der UdSSR ausgereist ist, abgemeldet war und nie einen russischen Pass erhielt;
- wer am 06.02.1992 in einer anderen Sowjetrepublik lebte und später nicht Bürger Russlands wurde;
- alle, von denen eine deutsche, österreichische oder andere Behörde einen Nachweis verlangt, dass sie keine russischen Staatsbürger sind.
Nichtbestehen oder Entlassung: was passt
| Ihre Lage | Verfahren | Konsulargebühr |
|---|---|---|
Sie waren nie russischer Staatsbürger | Feststellung des Nichtbestehens | 0 $ |
Sie sind russischer Staatsbürger | Entlassung aus der Staatsangehörigkeit | 1.200 $ je Person; Auslagenersatz zahlen russische Staatsbürger nicht |
Es ist unklar | zuerst Prüfung, ob sie besteht | 0 $ |
Ergibt die Prüfung, dass Sie russischer Staatsbürger sind, brauchen Sie die Entlassung, um sie aufzugeben. Beginnen Sie deshalb mit der Prüfung: Sie ist gebührenfrei und beantwortet die Hauptfrage. Wie sie abläuft, steht auf der Seite Staatsangehörigkeit prüfen lassen.
So läuft das Verfahren ab
- Termin im Konsulat und persönliche Abgabe eines formlosen Antrags.
- Fragebogen mit Foto 35×45 mm und Unterlagen: Ausweis, Geburtsurkunde, Nachweise über Ausreise und Abmeldung.
- Das Konsulat fragt bei russischen Behörden an – bis zu 2 Monate, Verlängerung um bis zu 1 Monat.
- Feststellung des Konsulats; einen Auszug erhalten Sie binnen 3 Arbeitstagen nach Ihrer Anfrage.
Österreich: worauf zu achten ist
Nach § 10 des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG) muss man bei der Einbürgerung die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, soweit das möglich und zumutbar ist. Waren Sie nie russischer Staatsbürger, dient die Feststellung des russischen Konsulats als Nachweis. Fragen Sie Ihre Behörde, in welcher Form sie diese braucht – etwa mit beglaubigter Übersetzung. Eine Apostille gibt es auf Urkunden des Konsulats nicht: Das Haager Übereinkommen von 1961 gilt für sie nicht.
Aus Westösterreich ist das Generalkonsulat in Salzburg näher, aus dem Osten die Botschaft in Wien. Mehr dazu: Österreich: Wien und Salzburg.
Welche Unterlagen Sie vorbereiten
- Pass oder anderes Ausweisdokument;
- Geburtsurkunde;
- sowjetischer Pass, falls vorhanden, und Nachweise über Abmeldung und Ausreise;
- Entscheidungen eines anderen Staates über Ihre Staatsangehörigkeit;
- Urkunden über Namensänderungen mit Apostille und Übersetzung.
Was jede Unterlage beweist
| Unterlage | Wozu das Konsulat sie braucht |
|---|---|
| Pass oder Ausweis des Wohnsitzlandes | Identität |
| Geburtsurkunde | Geburtsort und Eltern |
| Sowjetischer Pass mit Stempeln | Meldeadresse und Abmeldung – entscheidend für den 06.02.1992 |
| Ausreisevisum, Archivauskünfte | Ausreise vor dem 06.02.1992 |
| Entscheidungen eines anderen Staates | Welche Staatsangehörigkeit Sie erworben haben |
| Urkunden über Namensänderungen | Dass alte und neue Dokumente dieselbe Person betreffen |
Beispiel
Oleg wurde 1968 in Karaganda in der Kasachischen SSR geboren und lebte dort auch am 06.02.1992. 1995 zog er nach Österreich, einen russischen Pass hatte er nie. Für die österreichische Einbürgerung muss er nachweisen, dass er kein Bürger Russlands ist. Eine Entlassung für 1.200 $ braucht er nicht: Das Konsulat stellt das gebührenfrei fest.
Häufige Fehler
- Gleich die Entlassung beantragt und 1.200 $ bezahlt, obwohl Sie nie russischer Staatsbürger waren.
- Nachweise über Ausreise und Abmeldung vergessen – ohne sie lässt sich der Wohnsitz am 06.02.1992 kaum klären.
- Nicht bei der eigenen Behörde nachgefragt, in welcher Form sie die Feststellung braucht.
- Versucht, eine Apostille auf die Feststellung zu bekommen – für Urkunden des Konsulats gibt es keine.
Häufige Fragen
Was kostet die Feststellung des Nichtbestehens?
Seit dem 01.08.2026 fällt keine Konsulargebühr an. Zu zahlen sind Übersetzungen, Apostillen und – wenn Sie möchten – unsere Hilfe bei den Unterlagen.
Worin unterscheidet sich die Feststellung von der Entlassungsbescheinigung?
Die Feststellung bestätigt, dass Sie nie russischer Staatsbürger waren. Eine Bescheinigung über die Entlassung erhält, wer Staatsbürger war und die Staatsangehörigkeit auf Antrag aufgegeben hat; dafür zahlt man im Ausland 1.200 $.
Und wenn ich aus der Staatsangehörigkeit der UdSSR entlassen wurde?
Dann sind Sie in der Regel kein russischer Staatsbürger; der Behörde genügt oft die Entlassungsurkunde oder die Feststellung des Konsulats. Das klären wir in der Beratung.
Brauche ich eine Übersetzung der Feststellung?
Für Behörden in Deutschland oder Österreich meist eine deutsche Übersetzung. Klären Sie die Anforderungen vorab.
Wo stelle ich den Antrag, wenn ich in Bayern wohne?
Sicher angenommen werden Einwohner Deutschlands in Berlin. Salzburg ist näher, entscheidet über Einwohner anderer Länder aber selbst – fragen Sie vorher schriftlich nach.
Brauche ich die Feststellung für die Einbürgerung in Deutschland?
Nur, wenn die Behörde sie verlangt: Deutschland fordert keinen Verzicht, klärt aber Identität und Staatsangehörigkeit (§ 10 StAG).
Kann ich den Antrag für mein Kind stellen?
Ja: Für ein Kind unter 18 Jahren stellt ein Elternteil oder ein anderer gesetzlicher Vertreter den Antrag.
Brauchen Sie überhaupt eine Entlassung?
Wir sagen Ihnen kostenlos, welches Verfahren in Ihrem Fall passt – oft genügt die gebührenfreie Feststellung.
Kostenlose ErsteinschätzungQuellen
- Art. 40 Gesetz Nr. 138-FZ „Über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation“ (ru)
- Verordnung über Staatsangehörigkeitsfragen (Erlass Nr. 889), Abschnitt XVI (ru)
- Sätze der Konsulargebühren, Fassung ab 01.08.2026 (ru)
- § 10 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (Österreich)
- Konsularabteilung Berlin: Gebühr für die Feststellung abgeschafft, 27.07.2026 (ru)*
- Konsulardepartement des Außenministeriums: russische Staatsbürger zahlen keinen Auslagenersatz (ru)*
* Offizieller Telegram-Kanal der Vertretung. Der Link führt zur Originalmeldung; in Russland schränkt die Aufsichtsbehörde Roskomnadsor Telegram seit dem 10.02.2026 ein.