Anerkennung als russischer Staatsangehöriger: für wen sie passt und wie der Antrag gestellt wird
Die Anerkennung ist ein eigenes Verfahren für Menschen mit einem gesetzlichen Grund. Wer im Ausland lebt, stützt sich meist auf den ständigen Wohnsitz in Russland am 06.02.1992.
Informationen geprüft: 16.10.2026 · Privater Dienst, keine Behörde

Das Wichtigste in Kürze
- Was das ist
- Ein eigenes Verfahren für Menschen mit einem Grund nach Art. 19 oder Art. 44 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 138-FZ.
- Wer im Ausland lebt
- belegt meist den ständigen Wohnsitz in Russland am 06.02.1992.
- Wo
- Persönlich im Konsulat; in Deutschland in Berlin.
- Gebühr
- Keine eigene Konsulargebühr.
- Volljährige Ausländer und Staatenlose
- Seit dem 02.06.2026 ein Führungszeugnis, höchstens 3 Monate alt.
Wer anerkannt werden kann
| Grundlage | Für wen |
|---|---|
| Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 | Bürger der UdSSR, die am 06.02.1992 ihren ständigen Wohnsitz in Russland hatten |
| Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 | Bürger der UdSSR, die am 06.02.1992 außerhalb Russlands lebten und dauerhaft nach Russland zurückgekehrt sind, wenn sie in der RSFSR geboren sind oder ein Elternteil Bürger der UdSSR war und in der RSFSR lebte |
| Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 | Soldaten, die am 06.02.1992 in Einheiten unter russischer Hoheit im Ausland dienten, und ihre Familien |
| Art. 44 Abs. 3 | Wer vor dem 26.10.2023 einen russischen Pass erhielt, ohne die Staatsangehörigkeit erworben zu haben, und nie eine ausländische hatte |
Prüfung, Anerkennung oder Aufnahme
Die drei Verfahren werden oft verwechselt. Suchen Sie die Zeile, die zu Ihrer Lage passt.
| Wenn | Dann |
|---|---|
| Sie hatten einen russischen Pass, haben jetzt keinen gültigen und gehen davon aus, Staatsbürger zu sein | Prüfung der Staatsangehörigkeit. |
| Die Prüfung war negativ, aber Sie können den Wohnsitz in Russland am 06.02.1992 belegen | Antrag nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1. |
| Russischer Pass vor dem 26.10.2023 erhalten, die Staatsangehörigkeit laut Prüfung aber nie erworben; nie eine andere Staatsangehörigkeit | Antrag nach Art. 44 Abs. 3. |
| Kein gesetzlicher Grund | Aufnahme – wenn sie für Sie möglich ist; für Erwachsene im Ausland nur in Einzelfällen. |
Wann das Ihr Fall ist
- die Prüfung endete negativ, aber Sie können belegen, dass Sie am 06.02.1992 in Russland lebten;
- Archivunterlagen über die Meldeadresse wurden erst nach der Prüfung gefunden;
- Sie sind in die Russische Föderation zurückgekehrt und in der RSFSR geboren.
Haben Sie die deutsche oder eine andere ausländische Staatsangehörigkeit, passt Art. 44 Abs. 3 nicht – dann bleibt nur die Aufnahme.
So stellen Sie den Antrag im Ausland
- Sammeln Sie Nachweise über den Wohnsitz in Russland am 06.02.1992: sowjetischer Pass mit Meldestempel, Archivauskunft, Auszug aus dem Hausbuch.
- Gab es schon eine Prüfung, legen Sie den Auszug aus der Feststellung bei.
- Klären Sie im Konsulat die Liste der Unterlagen, buchen Sie einen Termin und stellen Sie den Antrag persönlich.
- Deutsche Urkunden mit Apostille und einer Übersetzung, die ein russischer Notar oder Konsul beglaubigt hat.
Die Anerkennung ändert nichts an Rechten und Pflichten für die Zeit zwischen der Feststellung des Nichtbestehens und der Entscheidung; Ansprüche für diesen Zeitraum werden nicht erfüllt.
Wenn kein Grund vorliegt
Für Erwachsene mit Wohnsitz im Ausland ist eine Aufnahme in der Regel nur in Einzelfällen möglich, etwa nach Art. 44 Abs. 1. Wer die UdSSR vor 1992 verlassen hat, sollte die Zehnjahresregel prüfen: Nach dem Urteil des russischen Verfassungsgerichts Nr. 18-P vom 29.04.2025 darf, wer in der RSFSR geboren wurde und durch Geburt Bürger der UdSSR war, vor dem 06.02.1992 dauerhaft ausgereist ist und danach als russischer Staatsbürger konsularisch registriert war oder einen russischen Pass erhielt, nach Ablauf von zehn Jahren nicht mehr als Person behandelt werden, die die russische Staatsangehörigkeit nicht erworben hat – außer es gibt andere gesetzliche Gründe oder Handlungen gegen die Souveränität und Sicherheit Russlands.
Noch keine Feststellung? Beginnen Sie mit der Prüfung der Staatsangehörigkeit.
Was den Wohnsitz am 06.02.1992 belegt
| Unterlage | Was sie belegt | Woher |
|---|---|---|
Sowjetischer Pass mit Meldestempel | Meldeadresse an diesem Tag | Aus Ihren Unterlagen |
Archivauskunft zur Meldeadresse | Meldeadresse, wenn der Pass fehlt | Archive in Russland |
Auszug aus dem Hausbuch | Anmeldung unter der Adresse | Archive in Russland |
Arbeitsbuch, Wehrpass | Zusätzlich: Leben in Russland in jenen Jahren | Aus Ihren Unterlagen |
Gerichtsentscheidung | Wohnsitz, wenn die Register verloren sind | Gericht in Russland |
Beispiel
Juri verließ Perm 1993 in Richtung Deutschland. Einen russischen Pass hatte er nie, und die Prüfung endete negativ: Ein Nachweis der Meldeadresse fehlte. Ein Jahr später erhielten Verwandte im Archiv eine Auskunft über seine Anmeldung am 06.02.1992. Bei Antragstellern ohne früheren russischen Pass nimmt die Konsularabteilung in Berlin für die Anerkennung eine Gerichtsentscheidung über den Wohnsitz an; Juri klärt deshalb zuerst schriftlich, ob die Archivauskunft genügt, sonst lässt er den Wohnsitz gerichtlich feststellen. Dann stellt er den Antrag nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 – umziehen muss er dafür nicht.
Häufige Fehler
- Antrag ohne Nachweis der Meldeadresse: Eine Schilderung allein genügt nicht.
- Aufnahme beantragt, obwohl ein Grund für die Anerkennung besteht: Die Aufnahme kostet 600 $ und verlangt ab 14 Jahren einen Eid, die Anerkennung nicht.
- Deutsche Urkunden ohne Apostille und beglaubigte Übersetzung beigelegt.
Häufige Fragen
Muss ich nach Russland ziehen, um anerkannt zu werden?
Das hängt vom Grund ab. Nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 nicht: Es genügt der Nachweis, dass Sie am 06.02.1992 in Russland lebten. Nr. 2 gilt dagegen nur für Menschen, die dauerhaft nach Russland zurückgekehrt sind.
Gibt es eine Konsulargebühr für die Anerkennung?
In den Sätzen der Konsulargebühren ist keine eigene Gebühr dafür vorgesehen. Kosten können für Übersetzungen, Apostillen und die Anforderung von Dokumenten entstehen.
Warum kann die Anerkennung abgelehnt werden?
Wenn Sie aus der Staatsangehörigkeit der UdSSR oder Russlands entlassen wurden – auch als Kind auf Antrag der Eltern –, wenn falsche Angaben gemacht wurden oder kein gesetzlicher Grund vorliegt.
Brauche ich ein Führungszeugnis?
Ja, wenn Sie volljähriger Ausländer oder staatenlos sind: Nach dem Präsidialerlass Nr. 379 gehört es seit dem 02.06.2026 auch zu diesem Antrag. Es darf höchstens drei Monate alt sein.
Leiste ich bei der Anerkennung einen Eid?
Nein. Den Eid leistet man bei der Aufnahme, nicht bei der Anerkennung und nicht bei der Registrierung durch Geburt.
Wir prüfen Ihre Gründe für die Anerkennung
Wir sehen die Unterlagen zur Meldeadresse durch und sagen, ob ein gesetzlicher Grund vorliegt.
Beratung für 50 €Quellen
- Art. 19 Gesetz Nr. 138-FZ: Anerkennung als Staatsangehöriger (ru)
- Art. 44 Gesetz Nr. 138-FZ: Übergangsbestimmungen (ru)
- Verordnung (Erlass Nr. 889): Unterlagen für die Anerkennung (ru)
- Verordnung über Staatsangehörigkeitsfragen (Erlass Nr. 889), Abschnitt XVI (ru)
- Russisches Verfassungsgericht, Urteil Nr. 18-P vom 29.04.2025 (ru)
- Gesetz Nr. 1948-1 „Über die Staatsangehörigkeit der RF“ von 1991, Kapitel II (ru)
- Sätze der Konsulargebühren, Fassung ab 01.08.2026 (ru)
- Gesetz Nr. 538-FZ vom 29.12.2025: Eid ab 14 Jahren (ru)
- Präsidialerlass Nr. 379 vom 01.06.2026: Führungszeugnis und neue Antragsformulare (ru)
- Konsularabteilung Berlin: Anerkennung nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 – Antragstellung (ru)